Beitragsstundung
Kann ein Versicherungsnehmer die Beiträge zu seiner Versicherung aufgrund eingeschränkter wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit nicht mehr erbringen, gestehen viele Assekuranzen die Möglichkeit einer vorübergehenden Beitragsstundung zu. Diese ist meist auf die Dauer von 12 Monaten begrenzt.
Während der Stundung müssen auf die ausgesetzten Beiträge Zinsen entrichtet werden. Die nicht einbezahlten Prämien müssen im Zeitverlauf des Versicherungsvertrages wieder einbezahlt werden.
Eine Stundung ist weiterhin möglich, wenn der Versicherungsnehmer zum Wehr- oder Ersatzdienst einberufen wird und aufgrund des entfallenen Gehaltes eine ordnungsgemäße Andienung der Police nicht möglich ist. In diesen Fällen übernimmt unter bestimmten Voraussetzungen der Staat die Stundungskosten.
