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Vorsorge.net
Donnerstag, den 9. September 2010

Beitragsfreistellung

Die Beitragsfreistellung bezeichnet im Allgemeinen die Befreiung des Versicherungsnehmers von der Pflicht zur Leistung der fälligen Versicherungsbeiträge seitens des Versicherungsgebers. Die Gründe für die Beitragsfreistellung können unterschiedlicher Natur sein, sind allerdings stets vertraglich vereinbart.

Die Aussetzung der Beitragszahlungen kann dabei bei Eintritt des Versicherungsfalls ebenso erfolgen wie im Fall der dauerhaften Arbeitslosigkeit der Versicherten. Auch eine vertragliche Vereinbarung zur unbefristeten Beitragsfreistellung im Ruhestand ist möglich.


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