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Donnerstag, den 9. September 2010

Beitragsbemessungsgrenze

Die Beitragsbemessungsgrenze versteht sich als der Höchstbetrag, bis zu dem sozialversicherungspflichtige Einkommen der Abgabenpflicht unterliegen. Die Bemessungsgrenze ist dabei abhängig vom jeweils betrachteten Zweig der gesetzlichen Sozialversicherung sowie teilweise von regionalen Begebenheiten. Die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Rentenversicherung beträgt in den alten Bundesländern derzeit 63.600 Euro und in den neuen Bundesländern 54.000 Euro.


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