Einlagensicherung – wo sie gilt und wo nicht

Banken können die Einlagensicherung freiwillig erhöhen

bankFür Kapitalträger ist die Einlagensicherung ein wichtiges Stichwort. Denn wenn der seltene Fall einmal eintritt, dass eine Bank Insolvenz anmelden muss, dann schützt sie das Guthaben der Kunden davor, an Gläubiger zu fallen. Die Einlagensicherung ist gemäß Einlagensicherungsgesetz auf 100.000 Euro pro Person und Bank festgelegt. Hat ein Kapitalträger sein Vermögen also auf mehrere Banken verteilt, so greift auch die Einlagensicherung mehrfach. Somit ist das Guthaben, dass auf Banksparplänen, Sparbüchern, Tagesgeld-, Festgeld- und Girokonten bei einer Bank angelegt ist, abgesichert. Den Banken steht es zudem frei, die Einlagensicherung auf eigene Initiative höher zu veranschlagen. Gerade große Banken haben eine freiwillige Einlagensicherung eingerichtet, damit ihre vermögenden Kunden nicht um ihr Geld bangen müssen. Für den Depotbestand gilt die Einlagensicherung allerdings nicht. Denn die Depotbanken verwahren die Wertpapiere lediglich, darum können Anleger bei einer Bankeninsolvenz die Herausgabe der Wertpapiere fordern.

Früher mussten Kunden den Banken vertrauen

Die Richtlinien zur Einlagensicherung wurden festgelegt, weil die Bankenkrisen der früheren Vergangenheit viele Anleger um ihr Kapital gebracht haben. Heute wäre es für die meisten undenkbar, ihr Geld in die Hände eines Bankiers zu legen, nur weil dieser einen guten Ruf genießt. Früher war es allerdings das, worauf man sich verlassen musste. Geraten die Banken heute aufgrund eines schwächelnden Finanzsystems in Bedrängnis, so müssen sie aufgrund der Einlagensicherung nicht fürchten, dass die Kunden ihre Konten leer räumen und den Banken damit das nehmen, was sie für ihr tägliches Geschäft benötigt, nämlich das Kapital. Zum Anderen müssen die Kunden sich keine Sorgen um ihr Geld machen.

Einlagensicherung wurde erst 1998 zur Pflicht

Erst 1937 begann der Genossenschaftsverband der Banken Stützungsfonds einzurichten, die ein wenig Sicherheit für das bei den Banken hinterlegte Kapital boten. 1966 gründeten die privaten Banken ebenfalls eine bundesweite Sicherungseinrichtung. Für Sparkassen wurde derweil die Gewährträgerhaftung gültig, die für den Fall der Fälle helfen konnte, die Forderungen von Gläubigern zu begleichen. Der dramatische Absturz der Kölner Herstatt Bank in den Jahren 1973 und 1974 führte geradewegs in den Konkurs und veranlasste die deutschen Banken dazu, einen Einlagensicherungsfonds einzurichten, damit im Falle einer Insolvenz ihre Kunden vor einem Totalverlust geschützt sind. Gesetzlich zur Einlagensicherung verpflichtet sind die Banken jedoch erst seit dem Jahr 1998, nachdem die EU-Kommission bereits 1986 eine Verpflichtung empfohlen hatte.

Jeder Kunde hat Anspruch auf Sicherung seines Kapitals

Das deutsche Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG) trat am 16. Juli 1998 in Kraft und besagte, dass jeder Kunde eines Finanzinstituts Anspruch auf die Sicherung seines Kapitals in Höhe von 100.000 Euro hat. Im Juli 2015 wurde das Gesetz quasi aufgesplittet. Seitdem gibt es das Anlegerentschädigungsgesetz (AnlEntG) sowie das Einlagensicherungsgesetz (EinSiG). Damit gelten nun die europäischen Richtlinien auch für die Bundesrepublik Deutschland. Der Einlagenschutz wird dabei durch die KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau) gewährleistet. Die KfW ist eine Förderbank für Deutschland und weltweit die größte ihrer Art. Ursprünglich war sie nach dem Zweiten Weltkrieg mit Mitteln aus dem European Recovery Program, auch Marshallplan genannt, zum Zweck des Wiederaufbaus der deutschen Wirtschaft gegründet worden.

Bildquellen: „Bank“ Lena Sevcikova – pixabay.com

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